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Gesetzliche Krankenversicherung

Pflichtversicherte können seit dem 01.01.2002 mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende kündigen. Sie sind dann jedoch 18 Monate an die neue Kasse gebunden.
Seit dem 01.01.02 besteht keine Bindung mehr an die alte Krankenkasse. Erst wenn eine Kasse neu gewählt wird, tritt eine 18monatige Bindung in Kraft.

Kündigung bei Beitragsanpassung
Wenn die gesetzliche Krankenkasse den Beitragssatz erhöht, hat man in dem Monat, in dem die Erhöhung in Kraft tritt ein Sonderkündigungsrecht, zum Ende des übernächsten Monats.
Beispiel: wenn eine Beitragserhöhung zum 01.03. ausgesprochen wird, muss die Sonderkündigung bis 31.03. zum 31.05. ausgesprochen werden.

GKV- Kündigungsbestätigung
Der neu gewählten Krankenkasse muss die Kündigungsbestätigung der alten Krankenkasse vorliegen, sonst darf die neue Kasse die Mitgliedschaft nicht bestätigen. Somit muss immer zuerst die Mitgliedschaft der alten Kasse gekündigt werden, bevor die neue Kasse gewählt wird.


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